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Erster Abschnitt - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeine Verpflichtung zur Ausrüstung



Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen, und ihre Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbaren Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge auszurüsten.




§ 2 Verantwortung



(1) Für die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nach der Anlage Teil A und B hat der Reeder und, soweit sie während der Reise ergänzt werden muß, der Kapitän zu sorgen.

(2) Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und für die bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Beschriftung der Behältnisse zu beachtenden Bestimmungen ist der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän oder der mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenfürsorge beauftragte Schiffsoffizier verantwortlich.

(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 verantwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf Jahren einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde) anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat.




§ 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde



(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.

(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.




§ 4 Amtliche Prüfung



(1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume und ihre Einrichtungen durch die See-Berufsgenossenschaft, die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen. Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen und Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen.

(2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 (Schiffe mit Schiffsarzt) der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden.

(3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffsapotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Rettungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungsdienst von der Behörde zu kontrollieren und unter Einprägen der Jahreszahl zu plombieren.

(4) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis geprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder sind nach der letzten Prüfung zwölf Monate verstrichen und erreicht das Schiff während der nächsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln von einem damit beauftragten deutschen Konsulat prüfen zu lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. § 12 bleibt unberührt.

(6) Die Behörde ist berechtigt, sich außerhalb dieser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer Einrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln zu unterrichten.




§ 5 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamtzahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen.


§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen



Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden.