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§ 90 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
§ 90 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. 2Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.
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