Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Teil 11 Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Abschnitt 1 Besteuerungsverfahren
§ 94 Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum
1Die Mindeststeuer (§ 2) für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. 2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 95 Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht
§ 95 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. 2Die Steuererklärung ist als Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtliche bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten. 4Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 5Wird die Mindeststeuer aufgrund unterbliebener Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt, ist die Mindeststeuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 6Im Fall des § 3 hat der für diesen Besteuerungszeitraum maßgebliche Gruppenträger die Steuererklärung nach Satz 1 abzugeben; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
(2) 1Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Absatz 3. 2Enden mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr, ist das letzte dieser Geschäftsjahre maßgebend.
§ 96 Zuständigkeit
(1) 1Für die Besteuerung nach diesem Gesetz ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist. 2Im Fall des § 3 ist das für die Besteuerung des Einkommens des Gruppenträgers zuständige Finanzamt zuständig. 3Ist der Steuerpflichtige eine transparente Einheit, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte dieser Einheit zuständig ist.
(2) Abweichende landesrechtliche Regelungen nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 97 Währungsumrechnungen
(1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Nummer 5 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Steuererhöhungsbetrag für den Besteuerungszeitraum nicht in Euro ermittelt, ist er zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Geschäftsjahres, das im Besteuerungszeitraum endet, in Euro umzurechnen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16222/b44919.htm