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§ 43 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 43 Flughafenbenutzungsordnung



(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.



 
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Frühere Fassungen von § 43 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 LuftVZO Erhaltungs- und Betriebspflicht (vom 23.12.2015)
... und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die ... (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen ( § 43 LuftVZO , § 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für ... 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze ( §§ 43 , 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR 12. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Regelung der Entgelte   a) für Flughäfen (§§ 43 , 43a LuftVZO) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze ... LuftVZO) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43 , 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1.300 EUR 12. Befreiung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 4 14. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für ... 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43 , 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR”. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... anzuzeigen." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 ... Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 Flughafenbenutzungsordnung (1) Vor ... 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 Flughafenbenutzungsordnung (1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der ... der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend." 3. § 45 wird wie folgt gefasst:  ... und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies ... die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die ... „(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... durch das Wort „einen" ersetzt. 19. In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1, ...