§ 47 Aufsicht
(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob
- 1.
- der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
- 2.
- die erteilten Auflagen eingehalten werden,
- 3.
- der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,
- 4.
- das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
- 5.
- die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.
(2)
1Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen.
2Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach §
45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.
(2a)
1Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014.
2Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt.
(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.
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interne Verweise§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2025) ... §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. ... Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum ... Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a ...
§ 60 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 01.02.2007) ... Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden ist." 4. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die zuständige ... Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend." 6. § 61 wird wie folgt ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV ... näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen." 6. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der ... Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der ... 53 Abs. 3 entsprechend." 10. In § 60 wird nach der Angabe „§ 47 " die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" eingefügt. ...
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