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Unterabschnitt 1 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
Abschnitt 5 Herkunftsnachweise
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. 2Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.
(2) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. 2Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.
(3) 1Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. 2Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.
§ 15 Antrag auf Ausstellung
§ 15 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. 2Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
- 1.
- für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder
- 2.
- die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
- 1.
- die erzeugte Energiemenge,
- 2.
- die eingespeiste Energiemenge,
- 3.
- die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits
- a)
- ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder
- b)
- ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,
- c)
- eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,
- 4.
- die Herstellungsweise der Energie,
- 5.
- die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,
- 6.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 7.
- die Angaben nach § 11 Absatz 1 und die von dem Umweltbundesamt vergebene Anlagenkennnummer sowie
- 8.
- die Angabe, ob und in welcher Weise
- a)
- für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Erzeugung von Energie aus der Anlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden,
- c)
- die Erzeugung der Energieeinheit in sonstiger Weise gefördert wurde.
(4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art des Inverkehrbringens des Gases,
- 2.
- die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases und
- 3.
- der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt worden ist.
(5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art der thermischen Energie,
- 2.
- die Angabe, ob die thermische Energie selbst genutzt und nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher geliefert wurde.
(6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art der eingesetzten Biomasse,
- 2.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe und Anlagen erfüllt sind, oder
- 3.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe erfüllt sind.
§ 16 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien aus, wenn zur Erzeugung des Gases oder der thermischen Energie Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Strom dann als aus erneuerbarer Energie erzeugt anzusehen, wenn
- 1.
- Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den zur Energieerzeugung verbrauchten Strom entwertet wurden,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind,
- 3.
- die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind oder
- 4.
- die Voraussetzungen des § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
(3) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angabe übermitteln, ob für die Erzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(4) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 und nach Absatz 3 die Angabe übermitteln, ob die Voraussetzungen des Teils 2 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
§ 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,
- 2.
- die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,
- 3.
- das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
- 4.
- die Nachweiskennnummer sowie
- 5.
- die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.
§ 18 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden:
- 1.
- den Standort, die installierte Leistung und das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage sowie
- 2.
- weitere Informationen, die in den entwerteten Herkunftsnachweisen nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthalten sind.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.
§ 19 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. 2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) 1Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn
- 1.
- die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und
- 2.
- Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. 2Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
§ 20 Übertragung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn
- 1.
- seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis für Gas oder dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegenden Energiemenge nicht mehr als zwölf Kalendermonate vergangen sind und
- 2.
- durch die Übertragung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden.
(2) Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder
- 2.
- die Übertragung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
§ 21 Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas darf zur Kennzeichnung der Lieferung von Gas an einen Letztverbraucher und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Gas oder des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte beim Umweltbundesamt beantragt hat und
- 2.
- das Umweltbundesamt dem Antrag stattgegeben hat.
(2) Es ist untersagt, die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn die Entwertung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
(3) 1Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. 2Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. 3Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis für Gas und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nicht mehr übertragen oder entwertet werden.
§ 22 Löschung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
- 1.
- auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
- 2.
- unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
- 3.
- wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
- 4.
- sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
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