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Abschnitt 2 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 13 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 14 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 15 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,

4.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,

8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen,

9.
Bodenarten zu unterscheiden,

10.
Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,

11.
Leitungsarten zu unterscheiden,

12.
offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,

13.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie

14.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,

2.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,

3.
Einbauen von Rohren und Formstücken,

4.
Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder

5.
Durchführen einer Rammsondierung.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. 3Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. 2Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.


Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 16 Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 17 Inhalt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, statt.

(2) Sie erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 18 Prüfungsbereiche



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern",

2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,

8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie

9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,

2.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder

3.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,

2.
Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder

3.
Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen.

(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,

2.
Herstellen eines Verbauabschnittes,

3.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder

4.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.

(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten die Tätigkeit Durchführen von Arbeiten an einem Gleis zugrunde zu legen.

(7) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(8) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(9) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.


§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,

7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,

9.
den Baugrund zu beurteilen,

10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

1.
Bereich Tiefbauarbeiten:

a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,

b)
Unterscheiden von Verbauarten,

c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,

d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,

e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,

f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder

h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;

2.
Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,

b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten,

c)
Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

d)
Unterscheiden von Asphaltschichten sowie

e)
Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken;

3.
Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,

b)
Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie

c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

4.
Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,

b)
Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie

c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

5.
Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

a)
Zeichnen von Schichtenprofilen,

b)
Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,

c)
Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,

d)
Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,

e)
Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie

f)
Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck;

6.
Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,

b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,

c)
Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,

d)
Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie

e)
Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern" mit 60 Prozent,

2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten" mit 30 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Tiefbauarbeiten" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.