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Unterabschnitt 1 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 25 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,

8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie

9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

2Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,

2.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder

3.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 5Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,

7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,

9.
den Baugrund zu beurteilen,

10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Straßenbauarbeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Tiefbauarbeiten:

a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,

b)
Unterscheiden von Verbauarten,

c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,

d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,

e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,

f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder

h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;

2.
Bereich Straßenbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,

b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten,

c)
Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

d)
Unterscheiden von Asphaltschichten sowie

e)
Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.


§ 27 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Verkehrsflächen",

2.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten",

3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie

4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,

2.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,

3.
Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,

4.
Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder

5.
maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.


§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Baustellen einzurichten,

3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,

4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,

6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie

9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,

2.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

3.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

4.
Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

5.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

6.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,

7.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie

8.
Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten" mit 40 Prozent,

2.
„Herstellen von Verkehrsflächen" mit 30 Prozent,

3.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten" mit 10 Prozent,

4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Straßenbauarbeiten",

b)
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.