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Unterabschnitt 1 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 90 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

8.
Messungen durchzuführen,

9.
Bauteile herzustellen sowie

10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

2Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,

2.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder

3.
Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 5Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,

7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,

8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,

10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,

11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Ausbauarbeiten:

a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,

b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,

c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,

d)
Unterscheiden von Putzen,

e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,

f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;

2.
Bereich Trockenbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,

c)
Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie

d)
Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.


§ 92 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in der Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen",

2.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten",

3.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,

4.
Aufmaße zu erstellen sowie

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,

2.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,

3.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder

4.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.


§ 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie

8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,

10.
Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,

11.
Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,

12.
anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,

13.
Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,

14.
Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und

15.
Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" mit 40 Prozent,

2.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" mit 30 Prozent,

3.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" mit 10 Prozent,

4.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten",

b)
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.