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Abschnitt 1 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
Kapitel 4 Personalbemessung auf Stationen für Kinder
Abschnitt 1 Personalbemessung auf Normalstationen
§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
- 1.
- Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,
- 2.
- Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)" zuzuordnen,
- 3.
- Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.
(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege | ||||
Spezielle Pflege | KA1 Grundleistungen | KA2 Erweiterte Leistungen | KA3 Besondere Leistungen | KA4 Hochaufwendige Leistungen |
KS1 Grundleistungen | KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 | KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 | KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 | KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 |
KS2 Erweiterte Leistungen | KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 | KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 | KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 | KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 |
KS3 Besondere Leistungen | KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 | KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 | KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 | KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 |
KS4 Hochaufwendige Leistungen | KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 | KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 | KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 | KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 |
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
KA1-F/KS1 | 188 |
KA1-K/KS1 | 147 |
KA1-J/KS1 | 77 |
KA1-F/KS2 | 272 |
KA1-K/KS2 | 230 |
KA1-J/KS2 | 160 |
KA1-F/KS3 | 389 |
KA1-K/KS3 | 349 |
KA1-J/KS3 | 279 |
KA1-F/KS4 | 445 |
KA1-K/KS4 | 408 |
KA1-J/KS4 | 338 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA2-F/KS1 | 252 |
KA2-K/KS1 | 186 |
KA2-J/KS1 | 154 |
KA2-F/KS2 | 336 |
KA2-K/KS2 | 269 |
KA2-J/KS2 | 237 |
KA2-F/KS3 | 453 |
KA2-K/KS3 | 388 |
KA2-J/KS3 | 356 |
KA2-F/KS4 | 509 |
KA2-K/KS4 | 447 |
KA2-J/KS4 | 415 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA3-F/KS1 | 384 |
KA3-K/KS1 | 274 |
KA3-J/KS1 | 253 |
KA3-F/KS2 | 486 |
KA3-K/KS2 | 357 |
KA3-J/KS2 | 336 |
KA3-F/KS3 | 585 |
KA3-K/KS3 | 476 |
KA3-J/KS3 | 455 |
KA3-F/KS4 | 641 |
KA3-K/KS4 | 535 |
KA3-J/KS4 | 514 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA4-F/KS1 | 418 |
KA4-K/KS1 | 356 |
KA4-J/KS1 | 350 |
KA4-F/KS2 | 502 |
KA4-K/KS2 | 439 |
KA4-J/KS2 | 433 |
KA4-F/KS3 | 619 |
KA4-K/KS3 | 558 |
KA4-J/KS3 | 552 |
KA4-F/KS4 | 675 |
KA4-K/KS4 | 617 |
KA4-J/KS4 | 611 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.
§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn
- 1.
- in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder
- 2.
- in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn
- 1.
- in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder
- 2.
- in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.
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