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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 59 Zweck der schriftlichen Prüfung



In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

1.
die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,

2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.


§ 60 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten:

1.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",

2.
„Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit",

3.
„Allgemeine mathematische und technische Grundlagen" sowie

4.
„Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete".

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben aus einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. 2Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 3Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer versehen. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.


§ 61 Durchführung der Klausuren



(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder deren Nutzung erlaubt worden ist.

(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 2Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.


§ 62 Protokolle über die schriftliche Prüfung



(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

3.
gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie

4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.


§ 63 Bewertung der Klausuren



(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. 2Sie können Kenntnis von der Bewertung des anderen Mitglieds haben.

(3) 1Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. 2Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(4) 1Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. 2§ 80 bleibt unberührt.


§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung



(1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.


§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.