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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 73 Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung



(1) Nach der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die folgenden Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 10 Prozent,

3.
die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung" und des Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 5 Prozent,

5.
die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) 1Eine nach Absatz 2 errechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die ganze Zahl gerundet. 2Dies gilt nicht, wenn die Rangpunktzahl kleiner als 5 ist. 3In diesem Fall wird die Rangpunktzahl auf die ganze Zahl abgerundet.


§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.


§ 75 Abschlussnote



(1) Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung festgesetzt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung teilt jeder Anwärterin ihre und jedem Anwärter seine Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.


§ 76 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein Dienstzeugnis aus. 2In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.


§ 77 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) Im Wiederholungsfall (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.

(2) Im Wiederholungsfall bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1.
bis wann die Wiederholung der Laufbahnprüfung zu erfolgen hat und

2.
ob und welche Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten zu wiederholen sind.

(3) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die vorherigen.


§ 78 Laufbahnbefähigung



Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes erlangt.


§ 79 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis



(1) Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer Form ein Abschlusszeugnis aus.

(2) In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,

3.
die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und

4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung.

(3) Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte genommen.

(4) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.