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Abschnitt 1 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 5 Marktregulierung
Abschnitt 1 Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35 Marktregulierung
Unternehmen, deren marktbeherrschende Stellung auf einem regulierungsbedürftigen Postmarkt die Bundesnetzagentur auf Grundlage von Marktdefinition und -analyse festgestellt hat, unterliegen den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels.
§ 36 Marktdefinition
§ 36 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.
§ 37 Marktanalyse
§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
- 1.
- ob die nach § 36 festgelegten Postmärkte für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommen und
- 2.
- welches oder welche Unternehmen auf diesen Postmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass
- 1.
- der Markt nicht oder nicht mehr durch beträchtliche und anhaltende strukturelle oder rechtliche Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist,
- 2.
- der Markt angesichts des erreichten Standes des Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums zu funktionsfähigem Wettbewerb tendiert oder
- 3.
- die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass
- 1.
- ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügt und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegt,
- 2.
- mehrere Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügen und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegen oder
- 3.
- Regulierungsbedarf auf dem festgelegten Postmarkt nicht besteht.
(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.
§ 38 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse
1Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren. 2Sie kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16532/b45993.htm