Die
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."
- 2.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
- 3.
- In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro
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„5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7.000 bis 184.500
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5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7.000 bis 184.500
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5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5.500 bis 145.500".
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In Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro
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„1 | Maßnahmen im Rahmen der Prüfung |
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1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 68,00
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1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 73,50
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1.3 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 81,00
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1.4 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 42,50
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1.4.1 | Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um | 5,50
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1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV |
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1.5.1 | Zusatzprüfung Klasse N nach E | 48,00
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1.5.2 | Zusatzprüfung Klasse N nach A | 57,00
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1.5.3 | Zusatzprüfung Klasse E nach A | 50,50
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1.6 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00
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1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 31,50".
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Die
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".
- bb)
- In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „TTDSG" durch die Angabe „TDDDG" ersetzt.
(1)
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft.
(3)
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2024.