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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 2 Abschluss der Module und Modulprüfungen

§ 41 Abschluss der Module und Modulprüfungen



(1) 1Jedes belegte Modul muss erfolgreich abgeschlossen werden. 2Die Voraussetzungen hierfür werden im Modulhandbuch geregelt.

(2) 1Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 2Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem festgelegten Prüfungsformat durchgeführt.


§ 42 Modulprüfungen in den Fachstudien



Die Modulprüfungen während der Fachstudien können aus einem oder mehreren der folgenden Prüfungsformate bestehen:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Präsentation,

4.
Projektarbeit,

5.
Portfolio,

6.
Software-Anwendung,

7.
mündliche Prüfung,

8.
Kolloquium (Gruppengespräch).


§ 43 Modulprüfungen in den Praxisstudien



(1) Die Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.

(2) 1Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 2Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. 3Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

(3) Die weiteren Teilprüfungen, die vom Fachbereich Finanzen durchgeführt werden, können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

1.
reflektierter Praxisbericht,

2.
reflektierter Praxisvortrag.


§ 44 Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen



(1) 1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht schriftlich oder elektronisch zu erstellende Ausarbeitung. 2Sie kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

(2) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einer konkreten Fragestellung nach wissenschaftlichen Standards mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Tagen bis höchstens drei Wochen.

(3) 1Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag zu einer Fragestellung unter vorgegebenem Medieneinsatz. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens zehn und höchstens 40 Minuten.

(4) 1Eine Projektarbeit umfasst die selbstständige Ausarbeitung eines Konzepts zu einer komplexen Problem- oder Fragestellung und die Darstellung der Ergebnisse in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form. 2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Tage bis höchstens drei Wochen. 3Im Falle einer mündlichen Prüfung beträgt die Gesamtdauer je Prüfling mindestens zehn und höchstens 40 Minuten.

(5) Ein Portfolio ist die Sammlung von Dokumenten oder digitalen Artefakten über die Themen eines Moduls und die in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellten Produkte.

(6) Eine Software-Anwendung ist eine Programmierleistung auf Quellcode-Basis.

(7) 1In einer mündlichen Prüfung sind Fragen zum Lehrinhalt mündlich zu beantworten. 2Eine mündliche Prüfung dauert je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(8) 1Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gruppengespräch. 2Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(9) Ein reflektierter Praxisbericht ist eine schriftlich oder elektronisch verfasste Ausarbeitung mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis.

(10) 1Ein reflektierter Praxisvortrag ist ein mündlicher Vortrag mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(11) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Prüflinge eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(12) Prüfungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt werden.


§ 45 Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen



(1) 1Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. 2Handelt es sich um eine mündlich durchgeführte Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

(2) 1Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlich begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. 2Dabei legen die Modulverantwortlichen die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. 3Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 40 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.


§ 46 Wiederholung von Modulprüfungen



(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. 3Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:

1.
eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und

2.
eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.