Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des StBerG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Befugnis § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang § 3f Untersagung des partiellen Zugangs § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften § 8 Werbung § 9 Vergütung § 9a Erfolgshonorar § 10 Übermittlung von Daten | |
(Text alte Fassung) § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen | (Text neue Fassung) § 10a (aufgehoben) |
§ 10b Vorwarnmechanismus § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung § 16 Gebühren für die Anerkennung § 17 Urkunde § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" § 19 Erlöschen der Anerkennung § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Unterabschnitt Pflichten § 21 Aufzeichnungspflicht § 22 Geschäftsprüfung § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Zweiter Teil Steuerberaterordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften § 33 Inhalt der Tätigkeit § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 37 Steuerberaterprüfung § 37a Prüfung in Sonderfällen § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38a Verbindliche Auskunft § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39a Rücknahme von Entscheidungen Zweiter Unterabschnitt Bestellung § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens § 41 Bestellung § 42 Steuerbevollmächtigter § 43 Berufsbezeichnung § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45 Erlöschen der Bestellung § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48 Wiederbestellung Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften § 49 Berufsausübungsgesellschaften § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 50a (aufgehoben) § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 53 Anerkennung § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 55c (aufgehoben) § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft § 55f Berufshaftpflichtversicherung § 55g Steuerberatungsgesellschaft § 55h Bürogemeinschaft Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 56 (aufgehoben) § 57 Allgemeine Berufspflichten § 57a Werbung § 58 Tätigkeit als Angestellter § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 60 Eigenverantwortlichkeit § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64 Gebührenordnung § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66 Handakten § 67 Berufshaftpflichtversicherung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68 § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders § 72 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Organisation des Berufs § 73 Steuerberaterkammer § 74 Mitgliedschaft § 74a Mitgliederakten § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer § 76a Eintragung in das Berufsregister § 76b Löschung aus dem Berufsregister § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister § 76e Anzeigepflichten § 77 Wahl des Vorstands § 77a Abteilungen des Vorstandes § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 78 Satzung § 79 Beiträge und Gebühren § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81 Rügerecht des Vorstandes § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 84 Arbeitsgemeinschaft § 85 Bundessteuerberaterkammer § 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer § 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86a Durchführung der Satzungsversammlung § 86b Steuerberaterverzeichnis § 86c Steuerberaterplattform § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften § 86f Verordnungsermächtigung § 86g Ersetzung der Schriftform § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88 Staatsaufsicht Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung § 89a Leitungspersonen § 89b Rechtsnachfolger § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 92 Anderweitige Ahndung § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen § 94 (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof § 98 § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften Erster Teilabschnitt Allgemeines § 105 Vorschriften für das Verfahren § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 107 Verteidigung § 108 Akteneinsicht § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 111c Besonderer Vertreter § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111f Berufs- und Vertretungsverbot Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug § 112 Örtliche Zuständigkeit § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer § 122 (aufgehoben) § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124 Verlesen von Protokollen § 125 Entscheidung Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel § 126 Beschwerde § 127 Berufung § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug § 129 Revision § 130 Einlegung der Revision und Verfahren § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen § 132 Anordnung der Beweissicherung § 133 Verfahren Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot § 134 Voraussetzung des Verbots § 135 Mündliche Verhandlung § 136 Abstimmung über das Verbot § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 138 Zustellung des Beschlusses § 139 Wirkungen des Verbots § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 141 Beschwerde § 142 Außerkrafttreten des Verbots § 143 Aufhebung des Verbots § 144 Mitteilung des Verbots § 145 Bestellung eines Vertreters Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. § 146 Gerichtskosten § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 148 Kostenpflicht des Verurteilten § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 150 Haftung der Steuerberaterkammer § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 152 Tilgung Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften § 153 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 154 Bestehende Gesellschaften § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater | |
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | § 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
§ 157b Anwendungsvorschrift § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe § 157e (aufgehoben) Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 Zwangsmittel Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient § 164 Verfahren Vierter Teil Schlussvorschriften § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren § 164b Gebühren § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder § 165 Ermächtigung § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167 Freie und Hansestadt Hamburg § 168 Inkrafttreten des Gesetzes Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. 2 Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. 3 Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 4 Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 5 Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 6 Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2) 1 Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2 Zuständige Stelle ist für Personen aus: 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, 4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, 5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, 6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln, 8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, 9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, 10. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, 11. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, 12. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, 13. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, 14. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, 15. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, 16. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, 17. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, 18. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, 19. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, 20. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. 3 Die Meldung der Person muss enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, 2. das Geburts- oder Gründungsjahr, 3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, 4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation, 7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, 8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. 4 Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. 6 Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 7 § 74a gilt entsprechend. (3) 1 Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. 2 Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. 3 Das Verfahren ist kostenfrei. | |
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen. | (4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. |
(5) 1 Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Steuerberater'/'Steuerberaterin', 'Steuerbevollmächtigter'/'Steuerbevollmächtigte' oder 'Steuerberatungsgesellschaft' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 3 Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. (6) 1 Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn 1. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, 2. sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder 4. sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet. 2 Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. 3 Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben. (7) 1 Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage: 1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; 3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. 2 Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. 3 § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen. | |
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen | |
(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2 Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. | |
(2) 1 Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. | (2) 1 Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. 3 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. 4 Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. 5 Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. 6 Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. 7 Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde. |
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter', 'Rechtsanwalt', 'Wirtschaftsprüfer' oder 'vereidigter Buchprüfer' führen, 2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen 'Steuerberatungsgesellschaft', 'Lohnsteuerhilfeverein', 'Landwirtschaftliche Buchstelle' oder unbefugt den Zusatz 'und Partner', 'Partnerschaft' (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 'mit beschränkter Berufshaftung' oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' führen. (4) 1 Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten. (5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen. | |
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, 1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. | (1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. |
(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. (3) 1 Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2 Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. | |
§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen | § 10a (aufgehoben) |
(1) 1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. 2 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. (2) 1 Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2 Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat. | |
§ 64 Gebührenordnung | |
(1) 1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3 Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach 1. Zeitaufwand, 2. Wert des Objekts und 3. Art der Aufgabe zu richten. | |
(2) 1 Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. | (2) 1 Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. |
§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | |
(1) 1 Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: | |
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; | 1. durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; |
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. 2 Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. | |
(2) 1 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein. | (2) 1 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform. |
§ 74 Mitgliedschaft | |
(1) 1 Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. 2 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. 3 § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt. | |
(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat. | (2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied der Patentanwaltskammer sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat. |
(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat. | |
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer | |
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. | |
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, | (2) 1 Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, |
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3); 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; 10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes; 11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten. | |
(3) 1 Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen. (4) 1 Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. 2 Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen. | 2 Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung). (3) 1 Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen. (4) 1 Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. 2 Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen. |
(5) 1 Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. 2 Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen. (6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern. (7) 1 Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen. (8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (10) 1 Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | |
(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird. | (11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen der geschäftsmäßigen unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit fortgesetzt wird. |
§ 76e Anzeigepflichten | |
(1) 1 Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. 2 Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. 3 Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. | |
(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. | |
§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer | |
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern; | |
3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; | 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) aufzustellen; |
4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; 7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen; 8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen; 9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen; 10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den a) Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, b) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern, c) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten, d) Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander, e) Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten; 11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten; 12. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden. (3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (3a) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. (4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich 1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; 2. der Verschwiegenheitspflicht; 3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung; 4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; 5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; 6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; 7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen; 8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten; 9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; 10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen; 11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; 12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; 13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; 14. der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft; 15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften; 16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; 17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen. (5) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3 Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 5 Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen. (6) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. 2 Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 4 Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen. | |
§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung | |
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. | (1) 1 Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2 Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt. |
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand. (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, 5. Ausschließung aus dem Beruf. | |
(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. | |
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, 5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | § 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden. 2 Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a bestimmte Gebührenhöhe. 3 Die in § 39 Abs. 2 bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. (2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2007 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht am 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde auf die zuständige Steuerberaterkammer über. (4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird ab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungsentscheidungen die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. | Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt. |
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/Aenderungen_StBerG_vom_01.01.2025.htm