Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (UKRatZustAnO)

A. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 335
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 2030-14-244 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt
§ 2 Vorbehaltsklausel
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund von

-
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,

-
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,

-
§ 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist,

-
§ 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 287) geändert worden ist,

-
§ 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,

ordnet der Unabhängige Kontrollrat an:

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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert


1.
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids und

2.
die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.

(2) Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 gilt für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Unabhängigen Kontrollrats in folgenden Bereichen:

1.
Besoldung, einschließlich eines Absehens von der von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen,

2.
Beihilfe,

3.
Reise- und Umzugskosten,

4.
Trennungsgeld,

5.
Unfallfürsorge einschließlich der Entscheidungen darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und über die Versagung der Unfallfürsorge nach §§ 44 und 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.

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§ 2 Vorbehaltsklausel



(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2024.

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Schlussformel



Der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates

J. Hoch



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