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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

Abschnitt 9 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)


Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren

Abschnitt 9 Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid

§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid



(1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

1.
jede erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,

2.
auf Freispruch erkennen oder

3.
das Verfahren einstellen, wenn

a)
dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,

b)
eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder

c)
eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht erscheint.

(2) 1Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist schriftlich widersprechen. 2Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.

(3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.

(4) 1Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. 2Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.


§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids


§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Disziplinargerichtsbescheid enthält

1.
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,

2.
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,

3.
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,

4.
die angewendeten Gesetzesvorschriften,

5.
die Beweismittel,

6.
die verhängte Disziplinarmaßnahme,

7.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,

8.
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.


§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft


§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. 2Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 3Er ist mit den Akten dem Truppendienstgericht vorzulegen. 4Mit dem Eingang des Antrags ist das Verfahren anhängig.

(2) § 102 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Wenn dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids keine Bedenken entgegenstehen, stellt die oder der Vorsitzende der Soldatin oder dem Soldaten den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu und bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Soldatin oder der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich widersprechen kann. 2Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus § 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. 3Widerspricht die Soldatin oder der Soldat nicht innerhalb der Frist, ist dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. 4Widerspricht die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105.

(4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er

1.
Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden,

2.
von der rechtlichen Beurteilung im Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abweichen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält oder

3.
eine andere Rechtsfolge festsetzen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält.

(5) 1Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 nicht an ihrer rechtlichen Beurteilung oder an der von ihr beantragten Rechtsfolge fest, so legt sie einen abgeänderten Antrag vor. 2Die oder der Vorsitzende verfährt anschließend nach Absatz 3.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 tritt der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft an die Stelle der Anschuldigungsschrift. 2Er ist ohne die beantragte Rechtsfolge zuzustellen. 3§ 102 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.