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Abschnitt 2 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 2 Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
§ 27 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern dieser Plan nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. 2Insbesondere kann die Bundesanstalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag begrenzen.
(2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens nach Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-Art eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.
§ 28 Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
§ 28 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
(2) 1Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. 2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(3) 1Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. 2Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservevermögens verfügen. 3Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat.
(4) 1Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rücktauschplan genannten Abwickler. 2Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als des im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht oder nicht unabhängig sein könnte. 3Der Emittent hat der Bundesanstalt die Bestellung des Abwicklers unverzüglich anzuzeigen. 4Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt. 5Die Bundesanstalt hat die Durchführung des Rücktauschplanes und die erfolgte Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1Mit der Bekanntmachung der erfolgten Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift nach Absatz 4 Satz 5 geht das Recht, das Reservevermögen zu verwalten und über die zum Reservevermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen, auf den Abwickler über. 2Hat der Emittent nach diesem Zeitpunkt über Vermögensgegenstände verfügt, die zum Reservevermögen gehören, sind diese Verfügungen unwirksam. 3Der Abwickler verwertet das Reservevermögen und kehrt den Erlös nach Abzug der ihm gebührenden Auslagen und Vergütung an die aus dem Rücktauschplan Berechtigten nach dem Verhältnis der Beträge aus.
(6) 1Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token vorrangig aus dem Reservevermögen zu befriedigen.
(7) 1Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Im Falle grob fahrlässigen Handelns beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. 3Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(8) 1Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 2Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token können wegen ihrer Forderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur verlangen, soweit sie bei der Erlösauskehr nach Absatz 5 Satz 3 ausgefallen sind. 3Nach der Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die von Emittenten von E-Geld-Token mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entgegengenommenen Geldbeträge, die nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 hinterlegt oder investiert wurden.
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