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Kapitel 5 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 5 Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
§ 37 Pflicht zur Rechnungslegung
(1) 1Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 3, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. 2§ 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die §§ 264b, 265 Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, die §§ 276 und 288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. 3Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen.
(2) 1Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. 2Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e des Handelsgesetzbuches sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. 2§ 264 Absatz 3, die §§ 264b und 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. 3§ 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches offenzulegen. 2§ 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von den §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorzuschreiben,
- 2.
- Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens entspricht, sowie
- 3.
- ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
§ 38 Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
(1) 1Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. 3Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Abschlussprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 3Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuches.
§ 39 Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
§ 39 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 3Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 40 Absatz 2 verletzt hat.
(4) 1Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
- 1.
- nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist,
- 2.
- das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt oder
- 3.
- der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
§ 40 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
(1) 1Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. 2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt hat. 3Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen
- 1.
- nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113,
- 2.
- nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
- 3.
- nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.
- nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
- 5.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554
(2) 1Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
- 1.
- die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
- 2.
- die den Bestand des Instituts gefährden oder die Entwicklung des Instituts wesentlich beeinträchtigen können,
- 3.
- die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder
- 4.
- die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
(3) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonstigen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 3In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
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