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Kapitel 6 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 6 Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 41 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung



(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 oder des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder

3.
anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.




§ 42 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln



(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 oder nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut

1.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,

2.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

3.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.

(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.




§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr



(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,

2.
Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und

3.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.


(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.




§ 44 Insolvenz



(1) 1Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Mitglieder des Vertretungsorgans haben eine solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. 5Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts stellen.

(2) 1Das Insolvenzgericht hat die Bundesanstalt anzuhören vor

1.
der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder vorläufigen Insolvenzverwalters,

2.
der Anordnung der Eigenverwaltung oder vorläufigen Eigenverwaltung,

3.
der Bestellung eines Sachwalters oder vorläufigen Sachwalters.

2Es soll die Bundesanstalt vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens anhören.

(3) 1Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. 2Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. 3Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. 4Das Insolvenzgericht informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. 5Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 46c, 46e und 46g des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.




§ 45 Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung



(1) 1Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig. 2Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der Kryptoverwahrung entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptografische Schlüssel.

(3) 1Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege einer Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches die Kryptoverwahrung betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. 2Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. 3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.