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Unterabschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 2 Organisation
Abschnitt 1 Organe
Unterabschnitt 2 Präsidium
§ 15 Zusammensetzung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
- 1.
- der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,
- 2.
- einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 3.
- einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 4.
- je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
- a)
- von den Verbänden der Filmhersteller,
- b)
- von den Verbänden der Filmverleiher,
- c)
- von den Verbänden der Kinos,
- d)
- von den Verbänden der Videowirtschaft,
- e)
- von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
- f)
- von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
- 5.
- einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
(3) 1Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 16 Amtszeit
Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
§ 17 Vorsitz
1Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. 2Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
§ 18 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) 1Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 19 Aufgaben, Rechte
(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.
(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
§ 20 Befangenheit
§ 14 gilt für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16840/b46896.htm