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Unterabschnitt 3 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 2 Organisation

Abschnitt 1 Organe

Unterabschnitt 3 Vorstand

§ 21 Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung



(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. 3Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.

(2) 1Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.

(3) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) 1Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


§ 22 Aufgaben, Rechte



(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.

(5) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. 2Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.


§ 23 Förderentscheidungen



(1) 1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150.000 Euro. 2Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.

(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

1.
über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,

2.
über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 und

3.
über Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.

(3) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

1.
es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und

2.
die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

2Ausnahmen von den Bestimmungen zu nicht förderfähigen Filmen nach § 45 sind nicht zulässig. 3Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.


§ 24 Entscheidungen zu Sperrfristen



(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.

(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.


§ 25 Befangenheit



§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.