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Unterabschnitt 4 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 3 Förderungen
Kapitel 2 Produktionsförderung
Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 4 Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung
§ 85 Bürgschaften
(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen
- 1.
- zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers gegenüber einem Fernsehveranstalter wegen Nichtfertigstellung des Films,
- 2.
- zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens des Herstellers gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten wegen Nichtfertigstellung des Films aufgrund ausstehender Zahlungen von Förderhilfen anderer mit öffentlichen Mitteln des Bundes finanzierter Einrichtungen im Inland.
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für die gebürgt werden soll, nachgewiesen werden.
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben ist.
(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.
(5) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
§ 86 Auszahlung
§ 86 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach § 61 bedarfsgerecht an den Hersteller, die regieführende und die drehbuchschreibende Person aus. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 73 Absatz 3 erteilten Auflagen nachweist. 2Im Falle der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films ist die Auszahlung insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
§ 87 Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
(2) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen Films prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 4Sie kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
(3) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Erstellung der in § 76 Absatz 1 genannten Werke prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob diese dem beschriebenen Vorhaben entsprechen. 2Die drehbuchschreibende Person und die regieführende Person sind verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids der Filmförderungsanstalt eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 auf Antrag verlängern.
§ 88 Aufhebung von Förderbescheiden
(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
- 1.
- er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 2.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 5.
- Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
- 1.
- das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung, die erste Drehbuchfassung oder die produktionsreife und projektgerechte Beschreibung von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
- 2.
- sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
- die Werke entgegen § 76 Absatz 2 verwendet worden sind.
(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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