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Kapitel 4 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 3 Förderungen

Kapitel 4 Kinoförderung

§ 114 Förderhilfen



(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,

2.
zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,

3.
zur Beratung von Kinos,

4.
für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

(2) Gefördert werden Kinos im Inland.


§ 115 Antragsberechtigung



(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.

(2) 1Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. 2Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.

(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.


§ 116 Art der Förderung



(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.

(2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.

(3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.

(4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.


§ 117 Höhe der Förderung



(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:

1.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200.000 Euro,

2.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200.000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro sowie

3.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5.000 Euro.

(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.


§ 118 Verfahren



1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. 2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.


§ 119 Erlass von Restschulden



(1) 1Statt einer Förderhilfe nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig eine zum 1. Januar 2025 bei der Filmförderungsanstalt bestehende Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber

1.
bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2.
bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat,

3.
mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 128 nicht im Rückstand ist und

4.
spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchführt.

2Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht übersteigen.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 2Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn der Kinobetreiber die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.


§ 120 Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden



(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Kinobetreiber aus.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

(3) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

2.
die Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

3.
Auszahlungshindernisse nach Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(4) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 3 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und die Maßnahme sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.