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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Abschnitt 1 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
- 2.
- Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
- 3.
- Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
- 4.
- Handhaben von Aufnahmegeräten,
- 5.
- Einsetzen von Beleuchtung,
- 6.
- kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 7.
- softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 8.
- Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
- 9.
- Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
- 10.
- Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) 1Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
- 1.
- Peoplefotografie,
- 2.
- Produktfotografie,
- 3.
- Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
- 4.
- Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
- 5.
- softwaregestützte Bildgenerierung oder
- 6.
- analoge Fotografie.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Fördern von Kommunikation und Kooperation und
- 6.
- Einhalten rechtlicher Regelungen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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