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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Abschnitt 4 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 4 Zusatzqualifikation

§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.


§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

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