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Unterabschnitt 3 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)


Abschnitt 4 Besondere Vorschriften

Unterabschnitt 3 Seeverkehr

§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit



(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.

(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.


§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen



(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und

2.
aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung

jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.

(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.

(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.


§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten



(1) 1Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. 2Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.


§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens



1Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. 2Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.


§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:

1.
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;

2.
Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;

3.
Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;

4.
Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;

5.
Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;

6.
Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;

7.
Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;

8.
Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.