1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in Angelegenheiten der Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt), Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland), Leistungen nach der
Bundesbeihilfeverordnung und nach
§ 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, sowie der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter handelt und soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach
§ 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.
2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung betroffen sind.
(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.
(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren in Angelegenheiten der Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland) und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Diese Anordnung tritt für die Bezügefestsetzung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt) und betreffend Leistungen nach
§ 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.