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Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



1Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. 2Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.


§ 4 Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung



(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.

(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.


§ 5 Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst



Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.

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