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Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
1Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. 2Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
§ 4 Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.
§ 5 Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.
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