Abschnitt 3 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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Abschnitt 3 Aufstieg
§ 6 Aufstiegsverfahren
§ 7 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 8 Vorauswahl

Abschnitt 3 Aufstieg

§ 6 Aufstiegsverfahren


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist

1.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und

2.
die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.

(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,

1.
für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und

2.
welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.

(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,

2.
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,

4.
Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.

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§ 7 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und

2.
ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.

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§ 8 Vorauswahl


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.



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