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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
- 1.
- einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
- 2.
- einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
- 3.
- einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
- 4.
- einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang. 2Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
- 1.
- Grundlagen des öffentlichen Rechts, insbesondere Staatsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht; besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Ausländerrecht, Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht und Recht des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht,
- 2.
- Ressourcenmanagement, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vergaberecht und Reisekostenrecht,
- 3.
- Verwaltungsorganisation, insbesondere Wissensmanagement, Geschäftsabläufe und Immobilienmanagement,
- 4.
- Informationstechnologie sowie
- 5.
- Fremdsprachen: Englisch und eine Wahlpflichtsprache zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Kommunikation mit Behörden.
(2) 1Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen. 2Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern. 3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
- 1.
- die Lernziele,
- 2.
- die Lerninhalte,
- 3.
- die Stundenzahlen der Lehrveranstaltungen und des angeleiteten und freien Selbststudiums sowie
- 4.
- die Art der Leistungstests.
(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.
§ 16 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
§ 17 Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.
§ 18 Auslandspraktikum
(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:
- 1.
- Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 2.
- Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
- 3.
- Informationstechnik und Anwenderbetreuung.
(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.
§ 19 Berufspraktische Ausbildung
(1) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus dem Inlandspraktikum und dem Auslandspraktikum. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. 3Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Organisationsstruktur, den Arbeitsabläufen im Auswärtigen Amt und der Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht. 4Sie sollen einzelne Vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die Arbeitseinheit der Zentrale oder die Auslandsvertretung, der die Anwärterinnen und die Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt
- 1.
- Ausbilderinnen und Ausbilder für die jeweils zugewiesenen Aufgabengebiete sowie
- 2.
- eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator.
(3) 1Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator erstellt einen Ausbildungsplan und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Sie oder er führt regelmäßige Ausbildungsgespräche mit der Anwärterin oder dem Anwärter.
(4) Einzelheiten zur Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus den jeweiligen Praktikumsrichtlinien des Auswärtigen Amts.
§ 20 Vermittlung von Fremdsprachen
(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung nach § 15 erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und einer Wahlpflichtsprache, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht.
(2) 1Wer in einer Äquivalenzprüfung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann stattdessen auf Antrag Unterricht in einer zusätzlichen Sprache erhalten, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht. 2Diese Möglichkeit besteht auch für die Wahlpflichtsprache. 3Die Äquivalenzprüfung ersetzt den Leistungstest im Einführungslehrgang in der entsprechenden Sprache. 4Die Ableistung von Prüfungen in der Hauptsprache Englisch und der Wahlpflichtsprache im Schlusslehrgang bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
§ 22 Erholungsurlaub
1Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. 2In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.
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