Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

Unterabschnitt 2 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 2 Betroffenenrat
§ 19 Berufung; Amtszeit
§ 20 Aufgaben
§ 21 Ehrenamt
§ 22 Ausscheiden
§ 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Unterabschnitt 2 Betroffenenrat

§ 19 Berufung; Amtszeit


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. 3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

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§ 20 Aufgaben



(1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,

2.
Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.

(2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.

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§ 21 Ehrenamt


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

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§ 22 Ausscheiden


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. 2Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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§ 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung



(1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.

(2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.

(3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.

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§ 24 Verschwiegenheitspflicht



Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.



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