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Änderung § 4 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 31.05.2008
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Konformitätskontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 321 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen. (2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an. | (Text neue Fassung) (1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen. (2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an. |
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