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§ 1 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
(1a) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 1 LogAPrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LogAPrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogAPrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LogAPrO Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen, 3. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Beruf des Logopäden
G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 8a LogopG (vom 01.01.2025)
... sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
Artikel 3 ModellKlG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung ...
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 6 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Lehrformate, die ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z1 PflStudStG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. Der ...
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