(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Logopädie,
- 2.
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- 3.
- Audiologie und Pädaudiologie,
- 4.
- Neurologie und Psychiatrie,
- 5.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
2Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
3Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden.
4Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen.
5Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(2)
1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach
§ 9 zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 9 zuzuordnen.
7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359