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Abschnitt 10 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)


Abschnitt 10 Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Betriebsinhaber,

2.
(aufgehoben)

3.
Im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,

den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.




§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers



(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.

(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt.

(1b) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen unter Angabe

1.
der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2.
des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 ist die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.




§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen



(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1.
die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2.
alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

mit.


(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1.
den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2.
die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.


(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.

(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.