2. Abschnitt - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)

V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
§ 4 Arbeitsprobe
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,

2.
eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,

3.
ein Sprayhood, fertig zum Montieren,

4.
ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,

5.
eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,

6.
ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,

2.
Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,

3.
Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,

4.
Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,

5.
Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,

6.
Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,

7.
Anfertigen eines Treibankeraufrisses,

8.
Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,

9.
Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Anfertigen von Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
segeltechnische Gegebenheiten,

b)
Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,

c)
Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und Geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,

d)
Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,

e)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,

f)
Entwicklung von Fertigungsabläufen,

g)
Gütebestimmungen,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und ihre Entsorgung;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.



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