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Erster Teil - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Erster Teil Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
§ 1 Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen wird eingestellt.
(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Einstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen erfüllt.
(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.
(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom Hundert.
Text in der Fassung des Artikels 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§§ 2 bis 3 (weggefallen)
§ 4 Wohnungsberechtigte
(1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, sind wohnungsberechtigt
- a)
- sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;
- b)
- ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihr Verschulden gegen ihren Willen ausgeschieden sind;
- c)
- Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;
- d)
- ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine anderweitige Beschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedingungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Entfernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.
Text in der Fassung des Artikels 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 5 Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 6 Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf diese Wohnung nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats.
(2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,
- a)
- wenn dies für die Betreuung der Bergarbeiter erforderlich ist, die in größerer Entfernung von vorhandenen geschlossenen Wohngebieten wohnen, und wenn die Vermietung nur vorübergehend erfolgt; die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden können den Anteil dieser Wohnungen allgemein oder im Einzelfall bestimmen;
- b)
- wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeitnehmer eine andere Wohnung freigemacht wird, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.
(3) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen und die sonstigen Verfügungsberechtigten können die Wohnungen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, namentlich wenn in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.
(4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet oder überläßt.
§§ 7 bis 8 (weggefallen)
§ 9 Einzelne Wohnräume
Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.
§ 9a (weggefallen)
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