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Änderung § 4 HAfG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 HAfG, alle Änderungen durch Artikel 187 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HAfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 HAfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 HAfG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 187 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorstand | |
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). |
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. |
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