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Änderung § 4 HAfG vom 30.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 HAfG, alle Änderungen durch Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie des HAfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 HAfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 4 HAfG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorstand | |
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). |
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. |
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