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Änderung § 8 HAfG vom 30.06.2007
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§ 8 HAfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 8 HAfG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Haushalt | |
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr. (2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. | (Text neue Fassung) (3) Innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/184/al7561-0.htm