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Änderung Anlage Nr. 168 - 173 BKatV vom 30.10.2008
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Anlage Nr. 168 - 173 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung | Anlage Nr. 168 - 173 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV | |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz in Euro (€). Fahrverbot in Monaten | b) Fahrerlaubnis-Verordnung Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |
(Text alte Fassung) 168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € | (Text neue Fassung) 168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € 168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR |
| Einschränkung der Fahrerlaubnis | |
169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9 | 25 € | 169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 € |
| Ablieferung und Vorlage des Führerscheins 170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 25 € | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12 | 75 € 172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 | 75 € | Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 | 35 € |
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