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Änderung Anlage Nr. 168 - 173 BKatV vom 01.02.2009

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Anlage Nr. 168 - 173 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
Anlage Nr. 168 - 173 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV




Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten

|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen



(Text alte Fassung)

168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt
oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €

(Text neue Fassung)

168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins
nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €

168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR

|
Einschränkung der Fahrerlaubnis



169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 €

|
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen | § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 25 €

|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12 | 75 €

172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12 | 75 €

|
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
| 35 €



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

 
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