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Anhang - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)


Anlage Bußgeldkatalog (BKat)

Anhang

Anhang Tabelle 1 (zu Nr. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen


Anhang Tabelle 1 hat 1 frühere Fassung

a)
Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1bis 102015
11.1.211 - 153025


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
  geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
8070- 
11.1.416 - 20 8070--
11.1.521 - 25 9580--
11.1.626 - 30 140951 Monat -
11.1.731 - 40 2001601 Monat 1 Monat
11.1.841 - 50 2802402 Monate 1 Monat
11.1.951 - 60 4804403 Monate 2 Monate
11.1.10über 60 6806003 Monate 3 Monate



b)
kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1bis 103530
11.2.211 - 154035


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
160120- 
11.2.416 - 20 160120--
11.2.521 - 25 2001601 Monat -
11.2.626 - 30 2802401 Monat 1 Monat
11.2.731 - 40 3603202 Monate 1 Monat
11.2.841 - 50 4804003 Monate 2 Monate
11.2.951 - 60 6005603 Monate 3 Monate
11.2.10über 60 7606803 Monate 3 Monate



c)
andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1bis 101510
11.3.211 - 152520
11.3.316 - 203530


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.421 - 25 8070--
11.3.526 - 30 10080--
11.3.631 - 40 1601201 Monat -
11.3.741 - 50 2001601 Monat 1 Monat
11.3.851 - 60 2802402 Monate 1 Monat
11.3.961 - 70 4804403 Monate 2 Monate
11.3.10über 70 6806003 Monate 3 Monate





Anhang Tabelle 2 (zu Nr. 12 der Anlage) Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug


Anhang Tabelle 2 hat 2 frühere Fassungen

Lfd. Nr.  Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate





Anhang Tabelle 3 (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


Anhang Tabelle 3 hat 1 frühere Fassung

a)
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.1für Inbetriebnahme 
198.1.12 bis 530
198.1.2mehr als 5 80
198.1.3mehr als 10 110
198.1.4mehr als 15 140
198.1.5mehr als 20 190
198.1.6mehr als 25 285
198.1.7mehr als 30 380
199.1für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
 
199.1.12 bis 535
199.1.2mehr als 5 140
199.1.3mehr als 10 235
199.1.4mehr als 15 285
199.1.5mehr als 20 380
199.1.6mehr als 25 425



b)
bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 1010
198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 1530
198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 2035
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235





Anhang Tabelle 4 (zu § 3 Abs. 3) Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung


Anhang Tabelle 4 hat 1 frühere Fassung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
405060
506075
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580600
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000


Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
4050
5060
6075
7085
7590
80100
100120
150180