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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2006 aufgehoben
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Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBuKBMinGSDV k.a.Abk.)
V. v. 24.02.2003 BGBl. I S. 300; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584
Geltung ab 08.03.2003; FNA: 2031-4-18 Disziplinarrecht
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Geltung ab 08.03.2003; FNA: 2031-4-18 Disziplinarrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Oberste Dienstbehörde
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen Mitglieder des Direktoriums.
(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.
(3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialkasse.
§ 2 Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- a)
- für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;
- 2.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Körperschaft und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;
- 3.
- bei der Unfallkasse des Bundes
- a)
- für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- a)
- für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Körperschaft und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;
- 2.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Körperschaft und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Körperschaft;
- 3.
- bei der Unfallkasse des Bundes
- a)
- für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- b)
- für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und
- c)
- für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, außer Kraft.
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