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Zweiter Abschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Drittes Kapitel Rentenhöhe

Zweiter Abschnitt Renten aus der Sozialpflichtversicherung

Erster Unterabschnitt Berechnung der Renten

§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten



(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von

1.
Festbetrag und

2.
Steigerungsbetrag.

(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.

(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei

1.
Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,

2.
Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,

3.
Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,

4.
Vollwaisenrenten 40 vom Hundert

der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.


§ 29 Festbetrag



Der Festbetrag beträgt bei

1.
weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,

2.
25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 180 Deutsche Mark,

3.
30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 190 Deutsche Mark,

4.
35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren 200 Deutsche Mark und

5.
40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.


§ 30 Steigerungsbetrag



Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,

2.
Anzahl der Arbeitsjahre und

3.
Steigerungssatz.


§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen



(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.

(2) Als Beitragsmonate zählen

1.
Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind,

2.
je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.

(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten

1.
des Schulbesuchs,

2.
der Ausbildung,

3.
des Direktstudiums,

4.
des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

5.
des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land",

6.
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,

7.
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln,

8.
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne,

9.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

10.
der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,

11.
des Bezugs der Mütterunterstützung,

12.
der vereinbarten unbezahlten Freistellung,

13.
in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit gemindert hat,

14.
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,

15.
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,

16.
des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,

17.
mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,

18.
in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,

insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.


§ 32 Steigerungssatz



(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

1.
Renten wegen Alters,

2.
Invalidenrenten und

3.
Bergmannsinvalidenrenten

eins vom Hundert.

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei

1.
Bergmannsaltersrenten,

2.
Bergmannsinvalidenrenten,

3.
Bergmannsvollrenten

zwei vom Hundert.


§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten



Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten

1.
vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark,

2.
vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und

3.
für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark

als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.


§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge



(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente

1.
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,

2.
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern

besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.

(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag

1.
340 Deutsche Mark

bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,

2.
350 Deutsche Mark

bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,

3.
370 Deutsche Mark

bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,

4.
390 Deutsche Mark

bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,

5.
410 Deutsche Mark

bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,

6.
430 Deutsche Mark

bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,

7.
470 Deutsche Mark

bei 45 und mehr Arbeitsjahren.

Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.

(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von

1.
330 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,

2.
165 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Halbwaisenrente,

3.
220 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Vollwaisenrente

geleistet.


Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen

§ 35 Besonderer Steigerungssatz



Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung

1.
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),

2.
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,

3.
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,

4.
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976

1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.


§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag



(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten

1.
Altersrente,

2.
Bergmannsaltersrente,

3.
Invalidenrente und

4.
Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.

(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn

1.
der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und

2.
Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.

Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.