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Änderung § 12 SchaumwZwStG vom 21.07.2006
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§ 12 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | § 12 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
(1) Schaumwein darf aus Steuerlagen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen. | |
(Text alte Fassung) (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß. |
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