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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
§ 10a Zuständige Verwaltungsbehörde
Soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes von der Bundesanstalt ausgeführt werden, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002
(1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten.
(2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 8 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren |
1. | Genehmigung eines Etikettierungssystems | |
1.1 | Zahl der Marktstufen: bis 2 Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer Ursprungsangaben | 1.700 DM |
einschließlich Qualitätsangaben | 2.400 DM | |
1.2 | Zahl der Marktstufen: mehr als 2 Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer Ursprungsangaben | 2.100 DM |
einschließlich Qualitätsangaben | 2.900 DM | |
2. | Anerkennung einer privaten Kontrollstelle | 900 DM |
3. | Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen | |
3.1 | einfache Prüfungen | 800 bis 1.600 DM |
3.2 | größere Prüfungen | 1.600 bis 2.400 DM |
3.3 | umfassendere Prüfungen | 2.400 bis 4.000 DM |
3.4 | erneute Prüfungen (je angefangenem Prüfungstag) | 800 DM |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2059/b5810.htm