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Abschnitt 3 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 2 Richter im Bundesdienst
Abschnitt 3 Dienstgericht des Bundes
§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
(2) 1Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. 2Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. 3Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
(3) 1Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. 2Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 62 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
- 1.
- in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
- 2.
- über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
- 3.
- bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
- a)
- Nichtigkeit einer Ernennung,
- b)
- Rücknahme einer Ernennung,
- c)
- Entlassung,
- d)
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
- e)
- eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
- 4.
- bei Anfechtung
- a)
- einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
- b)
- der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
- c)
- einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
- d)
- der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
- e)
- einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
- f)
- einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
§ 63 Disziplinarverfahren
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.
(2) 1Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. 2Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) 1§ 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. 2Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. 3In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024
§ 64 Disziplinarmaßnahmen
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
§ 65 Versetzungsverfahren
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) 1Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt. 3Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 66 Prüfungsverfahren
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 68 Aussetzung von Verfahren
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt sinngemäß.
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